Fragen

21. Mai 2019, 14:04 Uhr

Der Technische Koordinierungsausschuss NRW beschäftigt sich neben der Veröffentlichung von Technischen Mitteilungen auch mit der Beantwortung von Anfragen, die die bautechnische Prüfung betreffen.

Eine Auswahl:

Ist bei einer zu prüfenden Umbaumaßnahme auch der Abbruch prüfpflichtig?

Bei einem Abbruch wird in die vorhandene Bausubstanz eingegriffen. Es handelt sich um einen Bauzustand, der grundsätzlich in der Verantwortung des Bauleiters liegt. Der Sachverständige ist erst dann involviert, wenn er für die Prüfung der Standsicherheit des Abbruchs gesondert beauftragt wird.

Sind die Vorgaben in der ETB-Richtlinie „Bauteile, die gegen Absturz sichern“ von Juni 1985 zum Nachweis der Stoßsicherheit für Befestigungen von absturzsichernden Elementen, wie Geländer, noch Stand der Technik?

Bei der ETB-Richtlinie handelt es sich mit Änderungen bzw. Ergänzungen nach Anlage 1.3/1 der LTB um eine bauaufsichtlich eingeführte Technische Baubestimmung.

Müssen zu prüfende Unterlagen in deutscher Sprache vorgelegt werden?

Der Sachverständige kann Unterlagen zurückweisen, die nicht in der Amtssprache deutsch verfasst sind (§ 23 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW).

Bei welchen Außenwand-Verkleidungen ist die Prüfung zusätzlich zu honorieren?

Die Prüfung von Außenwand-Verkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis zu führen ist, ist zusätzlich zu honorieren. Dazu gehören z. B. Außenschalen von zweischaligem Mauerwerk, nicht hinterlüftete Außenwandbekleidungen, hinterlüftete Außenwandbekleidungen und Vorhangfassaden.

Welches Windband sollte für die Horizontalbelastung bei vorgesetzten, offenen Balkonen angesetzt werden?

Vorgesetzte, offene Balkone sind für eine Windlast auszulegen, bei der das Geländer auf der vollen Brüstungshöhe als geschlossen anzusetzen ist. Sind darüber hinaus weitere Brüstungsaufbauten vorgesehen, sind hierfür gesonderte Nachweise vorzulegen. Hierauf sollte im Prüfbericht hingewiesen werden.

Muss der statisch-konstruktive Brandschutz von nichttragenden F30-Wänden geprüft werden?

Nach BauO NRW sind nur tragende Bauteile Gegenstand der Prüfung. Es wird empfohlen, in den Prüfbericht den Hinweis aufzunehmen, dass der statisch-konstruktive Brandschutz von nichttragenden Bauteilen nicht geprüft wurde.

Darf derjenige, der das Brandschutzkonzept aufstellt auch den statisch-konstruktiven Brandschutz prüfen?

Ja. Bei der Prüfung des konstruktiven Brandschutzes wird nicht das Brandschutzkonzept, sondern die Umsetzung der Anforderungen aus dem Brandschutzkonzept in der tragenden Konstruktion geprüft. Die Einhaltung des unabhängigen Vieraugenprinzips beim baulichen und konstruktiven Brandschutz ist somit gewährleistet.

Dürfen CAD-Zeichnungen in grüner Farbe zur Prüfung vorgelegt werden?

Die Farbe „grün“ ist alleine der Prüfung vorbehalten. Somit kann der Sachverständige derartige Unterlagen zurückweisen.

Ist ein flacher Gebäudeabschluss ein Dach oder eine Decke?

Ein Gebäudeabschluss mit geringer Neigung ist grundsätzlich als Dach einzustufen. Eine Decke befindet sich zwischen zwei Geschossen.

Kann von einer ausreichenden Dimensionierung von Dachböden ausgegangen werden, wenn die Dachbodenräume in Gebäuden, die bis 1971 mit alten Nutzlasten geplant wurden, nachträglich um- bzw. ausgebaut werden und keine statischen Berechnungen mehr auffindbar sind?

Bauteile sind bei Nutzungsänderung immer nachzuweisen. Wenn Bestandsunterlagen fehlen, muss örtlich die bauliche Situation aufgenommen werden.

Was ist bei der Verwendung von Dämmschichtbildnern zu beachten?

Reaktive Brandschutzsysteme sind Beschichtungen für den baulichen Brandschutz, die bei Temperaturbeanspruchungen im Brandfall wirksam werden und dabei eine wärmedämmende Wirkung entwickeln. Die reaktive Komponente, auf der die Wirkungsweise des Brandschutzsystems beruht, ist ein Dämmschichtbildner. Zum Nachweis, dass die Eigenschaften des reaktiven Brandschutzssytems durch Alterung nicht beeinträchtigt werden, sind im Nachgang einer Baumaßnahme Alterungsprüfungen an Proben, die bis zu 10 Jahre ausgelagert wurden, durchzuführen. Wenn die Ergebnisse von den in den Zulassungsprüfungen festgestellten Werten wesentlich abweichen, kann die Zulassung widerrufen werden.

Dürfen bei der Prüfung Unterlagen herangezogen werden, die im Widerspruch zu Normen stehen?

Unterlagen, die im Widerspruch zu gültigen DIN-Normen stehen, dürfen in keinem Fall akzeptiert werden –  wie z. B.  der Hinweis von IFBS/GDA in ihren „Empfehlungen zur Anwendung von DIN 1055, Teil 100, 3, 4, 5“, dass der Ansatz der erhöhten Soglasten in den Randbereichen nach DIN 1055-4: 2005-03 weiterhin nur für den Nachweis der Verbindungsmittel erforderlich ist.

Kann ein zugelassener Dübel mit höheren Lasten als in der Zulassung angegeben eingesetzt und der Nachweis im Einzelfall durch Zugversuche am Objekt entsprechend Mitteilung SG 11/01 erbracht werden?

Diese Vorgehensweise ist nicht zulässig, da mit Zugversuchen niemals das Langzeitverhalten eines Dübels überprüft werden kann. Falls eine vergleichbare Zulassung vorliegt, dürfen die dort angegebenen maximalen Lasten nicht überschritten werden, auch wenn sich aus den Zugversuchen mit entsprechender Sicherheit höhere Werte ergeben würden.

Wie ist die Durchstanzkraft an Wandenden zu ermitteln?

Die Durchstanzkraft an Wandenden ist grundsätzlich mit Hilfe von Lasteinzugsflächen zu ermitteln. Die durch eine Auswertung der Lasteinzugsflächen ermittelte Auflagerkraft ist mit dem Faktor ß für die ausmittige Lasteinleitung nach DIN EN 1992-1-1: 2011-01 Abschn. 6.4.3 zu vervielfachen. Die Berechnung mit Hilfe von handelsüblichen FEM-Plattenprogrammen kann zu abweichenden Ergebnissen führen, die kritisch bewertet werden sollten.

Welche Regeln sind bei Umbauten, Sanierungen und Aufstockungen anzuwenden?

Dazu finden sich Angaben in ,,Hinweise und Beispiele zum Vorgehen beim Nachweis der Standsicherheit beim Bauen im Bestand“ der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz (ARGEBAU).

Wie sind Lückenbebauungen im Erdbebengebiet zu behandeln?

Lückenbebauungen sind Neubauten, für die DIN 4149 in vollem Umfang gilt. Die beste Lösung ist es, das neue Bauwerk von den Nachbargebäuden durch Raumfugen zu trennen (DIN 4149: 2005-04 Abschnitt 7.2.6). Damit kann das Bauwerk zutreffend nach DIN 4149 nachgewiesen werden. Die Sicherheit der verbleibenden Grenzwände, d.h. ihre Verbindung mit dem Nachbargebäude, ist nachzuweisen.

Falls das neue Gebäude keine Raumfuge zur Nachbarbebauung erhält (gemeinsame Giebelwände), ist das neue Gebäude ebenfalls wie ein freistehendes Gebäude unter Einbeziehung der vorhandenen, gemeinsamen Giebelwände nachzuweisen. Beim Nachweis dürfen die gemeinsamen Giebelwände nur mit der halben Wandstärke angesetzt werden. Zur Berücksichtigung der Unsicherheiten aus den unterschiedlichen Eigenfrequenzen der verbundenen Bauwerke muss der rechnerische Nachweis mit dem Plateauwert geführt werden.

Diese Regelung kann für die Erdbebenzonen 1 und 2 und die Bedeutungsklassen I-III angewandt werden. Für die Erdbebenzone 3 und die Bedeutungsklasse IV sind gesonderte Überlegungen anzustellen

Die Abstützung einer Giebelwand im Endzustand durch reinen Druckkontakt gegen ein neu erstelltes Nachbargebäude ist in Erdbebengebieten wegen der Gefahr des unkontrollierten Gegeneinanderstoßens aufgrund unterschiedlichen Schwingungsverhaltens nicht zulässig.

Wie ist mit temporär genutzten Bauwerken z.B. Baugrubensicherungen zu verfahren?

Die Anforderung an die Erdbebensicherheit gilt grundsätzlich auch für temporär genutzte Bauwerke. Es darf jedoch die geringere Auftretenswahrscheinlichkeit des Bemessungsbebens berücksichtigt werden. Auf der Grundlage einer Betrachtung der Erdbebenwahrscheinlichkeit in deutschen Erdbebengebieten können die rechnerischen Horizontalbeschleunigungen mit einem Abminderungsfaktor γt = 0,62 bei einer Nutzungsdauer von 2 Jahren und γt = 0,85 bei einer Nutzungsdauer von 10 Jahren reduziert werden. Bei der Anwendung von DIN 4149: 2005-04 Abschnitt 12.2.1 (2) für die Berechnung des Erddruckes bei Stützbauwerken ist die Gleichung mit der Korrektur kc = k + ag * γ1 *  S / g zu beachten.

Sind unbewehrte Pfähle in deutschen Erdbebengebieten zulässig?

Nach DIN EN 1536:2010-12 in Verbindung mit DIN 4149:2005-04 sind unbewehrte Pfähle grundsätzlich möglich, wenn der Bohrpfahl eine Pfahlkopfbewehrung erhält und die Bemessungswerte der Einwirkungen nur Druckspannungen im Pfahl erzeugen.

Dies gilt auch für Einwirkungen aus Erdbeben. Es ist in einem solchen Falle nachzuweisen, dass auch unter den Erbebenkräften im unbewehrten Bereich keine Zugspannungen im Pfahl auftreten und dass Bodenverflüssigungen ausgeschlossen werden können.

Muss der Sachverständige die Expositionsklassen überprüfen?

Die Angaben der Expositionsklassen gehören bereits in die Statik und sollten in Anbetracht der Nutzung zwischen Bauherrn und Planer festgelegt werden. Die Festlegungen der Expositionsklassen fallen in erster Linie in den Verantwortungsbereich des Tragwerksplaners in Abstimmung mit dem Entwurfsverfasser. Falls die Festlegungen nicht plausibel erscheinen, sollte zunächst versucht werden, mit dem Tragwerksplaner die Einstufung zu klären.

Falls der Tragwerksplaner entgegen der Bedenken des Prüfers auf seine Einstufung besteht, müssen die speziellen Randbedingungen der Einstufung im Prüfbericht vermerkt werden. Damit wird vor dem Hintergrund der Haftung bei einer privatrechtlichen Prüfung auch die Informationspflicht der Prüfer erfüllt, wenn erkennbar ist, dass für den Anwendungsfall eine mit Nutzungseinschränkungen verbundene Expositionsklasse verwendet werden soll.

Können bei der Berechung die Lastangaben für einen Gabelstapler mit einem Gesamtgewicht von 1t extrapoliert werden?

Grundsätzlich ist es möglich, die Lasten abzumindern, dies ist jedoch nicht geregelt. Die Teilnehmer weisen auf die Gefahr des späteren Einsatzes eines Gabelstaplers mit höheren Eigenlasten hin. Es muss daher unbedingt ein Hinweisschild mit dem zulässigen Stapler-Gesamtgewicht angebracht werden.

Wer prüft den Konstruktiven Glasbau?

Glasbauteile können im Zusammenhang mit dem Gesamtprojekt von dem beauftragten Prüfer mitgeprüft werden.

Kann von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abgewichen werden?

Nach § 3 Abs. 1 BauO NRW kann von den Regeln abgewichen werden, wenn eine andere Lösung in gleicher Weise die allgemeinen Anforderungen hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfüllt.

Müssen Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen geprüft werden?

Hilfseinrichtungen nach § 65 Nr. 37 BauO NRW sind genehmigungsfrei und damit nicht prüfpflichtig.

Ist der Korrosionsschutz im Stahlbau zu prüfen?

Die vorgesehenen Korrosionsschutzmaßnahmen sind im Rahmen der eingeführten Technischen Baubestimmungen grundsätzlich zu prüfen. Die Ausführung ist stichprobenhaft z.B. durch Sichtkontrolle oder ggf. durch Messung zu kontrollieren.

Was sollte der Sachverständige tun, wenn der Einfluss von zu erwartenden Leerrohren auf die Tragfähigkeit einer Decke nicht berücksichtigt worden ist?

Es wird empfohlen, einen Hinweis im Prüfbericht vorzunehmen, wenn ein hoher Installationsaufwand zu erwarten ist und dieser beim Nachweis der Standsicherheit zu berücksichtigen ist. Bei der Prüfung bleibt ein eventuell bestehender Einfluss auf die Tragfähigkeit unbeachtet, da der Sachverständige erst zum Zeitpunkt der Bauüberwachung hiervon Kenntnis erhält.

Was sollte bei Dachkonstruktionen aus Nagelplattenbindern ohne Brandschutzanforderungen beachtet werden?

Es wird empfohlen, z.B. folgenden Text im Prüfbericht zu verwenden: „Bei dem Bauvorhaben handelt sich um eine bauliche Anlage besonderer Art oder Nutzung nach § 54 BauO NRW. Ein Brandschutzkonzept liegt nicht vor. Da die Dachkonstruktion mit Nagelplattenbindern geplant ist,  kann hier nur eine Feuerwiderstandsklasse F 0 angesetzt werden. In der Vergangenheit hat es in Deutschland mehrere Totaleinstürze nach ca. 15 bis 20 Minuten Brandeinwirkung gegeben. Das Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen empfiehlt eine Beschilderung ähnlich DIN 4066 – D1 im Eingangsbereich.

Vom Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes NRW werden per Erlass vom 28.08.2008 die bei Dachkonstruktionen aus Nagelplattenbindern ohne Brandschutzanforderungen zu treffenden Maßnahmen beschrieben.

Der Prüfer hat mit ….. an Frau/Herrn ….. vom ..… bei der Bauaufsicht der Stadt ….. nach den Schlussfolgerungen aus dem Erlass des MBV für das Bauvorhaben gefragt. Nach Auskunft von Frau/Herrn ….. gegenüber dem Sachverständigen am ….. hat die Stadt ….. in enger Abstimmung mit der Berufsfeuerwehr ….. folgende Bauauflage bei diesem Bauvorhaben vorgenommen:

(z.B.:) Im Bereich der Dachkonstruktion ist eine Brandmeldeanlage mit vernetzten Rauchmeldern einzubauen. Eine Alarmierung mit optischen und akustischen Signalen ist notwendig.“.

Wie ist bei der Prüfung von Parkdecks mit der Beschichtung zu verfahren (Eignung, Ausführung)?

Die Beschichtung wird meist nach der Rohbauabnahme aufgebracht, wenn die Bescheinigung über die stichprobenhafte Bauüberwachung bereits ausgestellt worden ist. Deshalb empfiehlt sich ein Hinweis in der Bescheinigung, dass die Expositionsklasse aufgrund einer festgelegten Beschichtung gewählt wurde und eine regelmäßige Wartung der Beschichtung zur Sicherung der Gebrauchstauglichkeit erforderlich ist.

Sind TT-Anschlüsse mit Biegebeanspruchung der Streben, insbesondere aus der Tragwerksebene, bauaufsichtlich geregelt?

Nein, diese Anschlüsse sind bisher nicht Gegenstand der EN- oder ISO-Normung.

Ist ein Palettenregal prüfpflichtig?

Ein Regal unterliegt nur dann dem Anwendungsbereich und den Anforderungen der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), wenn die Regalanlage eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Absatz 1 BauO NRW ist. Dieser Fall ist insbesondere gegeben bei

– Regalen auf eigenem Fundament im Freien,
– Regalen, die Bestandteil der tragenden Konstruktion des Gebäudes sind (Silobauweise),
– Regalen, die im Gebäude eine Erschließungsfunktion wahrnehmen.

Demgegenüber sind Regale, die nicht der Begriffsdefinition des § 2 Absatz 1 BauO NRW entsprechen, keine baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung. Solche Regale unterliegen dem Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (ProdSG) des Bundes, das das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) abgelöst hat. Gemäß dem nationalen Vorwort der DIN EN 15512 „Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl – Verstellbare Palettenregale – Grundlagen der statischen Bemessung“ enthält die Norm sicherheitstechnische Festlegungen im Sinne des GPSG (bzw. nunmehr dem ProdSG). Die Norm wurde auch nicht im Normenausschuss Bau (NABau), sondern im Normenausschuss Eisen-, Blech- und Metallwaren (NABEM) erarbeitet.

Werden Schalpläne geprüft?

Schalpläne sind nur zur Prüfung vorzulegen, wenn darin maßgebliche Konstruktionselemente wie z.B. Einbauteile enthalten sind.

Was sollte ein Sachverständiger tun, wenn er erkennt, dass sein zu prüfendes Gebäude an ein niedrigeres, bestehendes Gebäude angebaut wird und die bestehende Dachkonstruktion nun durch Schneeanhäufungen rechnerisch höhere Lasten erhält, als ursprünglich für die Bemessung angesetzt worden sind?

Es empfiehlt sich, seinen Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass sich durch die Errichtung des neuen Gebäudes Auswirkungen auf das bestehende Gebäude ergeben können.

Welcher Formbeiwert soll für die Schneelast auf Flachdächer von ungedämmten Hallen angesetzt werden?

Es wird empfohlen, den Formbeiwert 0,8 für ausreichend gedämmte Bauteile gemäß DIN 1055-5 anzusetzen.

Dürfen Schrauben der Güte 4.6 verwendet werden, wenn Schrauben bereits in Erdbebenzone 1 gegen Herabfallen durch Vorspannen zu sichern sind?

Nach DIN 4119 müssen Schrauben bei Eintritt eines Bebens ordnungsgemäß angezogen sein.

Dürfen Spannbetonhohldielen als Kragarm verwendet werden, obwohl sie dafür nicht zugelassen sind?

Es bestehen keine Bedenken, wenn die Kammern hinreichend schlaff bewehrt werden und dafür ein Nachweis erbracht wird.

Welche Tragfähigkeit haben Spannschlösser im Stahlbau?

Angaben zur Tragfähigkeit von Spannschlössern in Zugstangen finden sich in der Tech-News Nr. 2010/3 unter www.vpi-bw.com.

Woran erkennt man, dass statische Berechnungen geprüft worden sind?

Üblich ist es, zumindest die letzte Statikseite zu stempeln, ansonsten jede Seite mit einem grünen Haken zu versehen. Der Bauherr muss dafür Sorge tragen, dass die geprüften Standsicherheitsnachweise archiviert werden und diese im Schadensfall vorliegen.

Darf die Bescheinigung über die stichprobenhaften Kontrollen erteilt werden, wenn die Ergebnisse einer Güteüberwachung noch nicht vorliegen?

Grundsätzlich sollten vor Ausstellung der Bescheinigung die Ergebnisse einer Güteüberwachung vorliegen.

Wann braucht kein Nachweis der Verbundfuge in wandartigen Trägern geführt zu werden?

Wird die Fuge am unteren Ende eines direkt gestützten wandartigen Trägers im Sinne von DIN 1045: 2008-08 Abs. 3.1.24 auf seiner ganzen Länge rau ausgeführt, so erübrigt sich der Nachweis der Fugentragfähigkeit, wenn die Mindestbewehrung nach DIN 1045: 2008-08 Abs. 13.6 eingebaut wurde.

Muss für ein Vordach die Standsicherheit bei einem prüfpflichtigen Bauvorhaben rechnerisch nachgewiesen und geprüft werden?

Für ein Vordach muss ein rechnerischer Nachweis bzw. Verwendbarkeitsnachweis auf der Grundlage der Eingeführten Technischen Baubestimmungen oder einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung geführt oder es muss eine Zustimmung im Einzelfall erwirkt werden. Die Nachweise sind zu prüfen. Lediglich bei Terrassenüberdachungen, die nicht Teil einer Baumaßnahme sind und nach § 65 BauO NRW keiner Baugenehmigung bedürfen, braucht der Standsicherheitsnachweis nicht geprüft zu werden.

Darf für die veränderliche aber geometrisch genau definierte Wasserfüllung eines Schwimmbades in Anlehnung an die ständigen Lasten ein Teilsicherheitsbeiwert von 1,35 angesetzt werden?

Für diese kontrollierbare veränderliche Einwirkung darf analog zu DIN 18800 Teil 1 Element (710) der kleinere Teilsicherheitsbeiwert 1,35 eingesetzt werden.

Wer ist für die Standsicherheit einer Werbeanlage verantwortlich, die nachträglich an einer geprüften Stahlhalle befestigt werden soll?

Grundsätzlich kann bei jeder neuen Baugenehmigung auch ein neuer Sachverständiger beauftragt werden. Nach Landesbauordnung sind aber Werbeanlagen nicht prüfpflichtig. Hier liegt die Verantwortung alleine beim Bauherrn bzw. beim Entwurfsverfasser.

Wenn Bedenken hinsichtlich der Standsicherheit bestehen, dann sollte die untere Bauaufsicht informiert werden, die bei Gefahr in Verzug entsprechend handelt.

Kann von einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung abgewichen werden?

Eine Abweichung von einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung ist nur zulässig, wenn der Zulassungsinhaber (im Allgemeinen der Hersteller, keinesfalls der staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit oder des Brandschutzes) bestätigt, dass es sich um eine unwesentliche Abweichung von der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung handelt. Falls der Zulassungsinhaber dies nicht bestätigt, besteht ggf.die Möglichkeit, eine Zustimmung im Einzelfall bei der obersten Bauaufsicht zu erwirken. Ohne Verwendbarkeitsnachweis ist der Einsatz des Bauprodukts oder der Bauart grundsätzlich nicht zulässig.

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